Auch wenn der Beschuldigte und B._____ in keiner Liebesbeziehung standen und sich eigentlich gar nicht kannten und sich nach dem Vorfall nur einmal persönlich getroffen haben, ist das konkrete tatbestandliche Verhalten des Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen, zumal der Altersunterschied zwischen B._____ und dem Beschuldigten nicht sehr gross war und sie durch das Vorgefallene in ihrer ungestörten psychischemotionalen und sexuellen Entwicklung nicht wesentlich beeinträchtigt worden sein dürfte. Ebenso ist hinsichtlich der von B._____ erstellten Videos, welche der Beschuldigte angeschaut und zum späteren Konsum gespeichert hat, von einem noch vergleichsweise leichten Verschulden