Dies hat sie aber – wie bei anderer Gelegenheit ohne Involvierung des Beschuldigten bereits zuvor – ohne Zwang freiwillig getan. Auch wenn der Beschuldigte und B._____ in keiner Liebesbeziehung standen und sich eigentlich gar nicht kannten und sich nach dem Vorfall nur einmal persönlich getroffen haben, ist das konkrete tatbestandliche Verhalten des Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen, zumal der Altersunterschied zwischen B._____ und dem Beschuldigten nicht sehr gross war und sie durch das Vorgefallene in ihrer ungestörten psychischemotionalen und sexuellen Entwicklung nicht wesentlich beeinträchtigt worden sein dürfte.