Der Beschuldigte hat sich sowohl der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB als auch der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht und wird dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Auch wenn diese Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe liegt, handelt es sich nicht um eine blosse Bagatellstrafe, zumal sie mit einer nicht unerheblichen Busse verbunden worden ist. Dennoch ist bei einer Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise zu bejahen, wenn auch knapp.