67 Abs. 4bis lit. b StGB). Gemäss Botschaft ist ein besonders leichter Fall beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine 20-jährige Person im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte hat oder in einer «WhatsApp-Gruppe» von mehreren 15- bis 18- jährigen Personen ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen wird (siehe dazu BGE 149 IV 161 E. 2.5.6).