3.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB verhängt das Gericht ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, wenn der Beschuldigte namentlich wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB und Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen verurteilt wird.