3. 3.1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB mit dem Verweis auf einen besonders leichten Fall gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 6.3) verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen umfasst, anzuordnen.