Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1'800.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel - 10 - zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 23 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).