2.6. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch wenn mit Blick auf die Tatumstände und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist ihm keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal eine Verbindungsbusse im Sinne eines spürbaren Denkzettels ausgesprochen wird (siehe dazu sogleich). Ihm ist deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB).