2.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der ledige und kinderlose Beschuldigte arbeitet in gekündigter Stellung als Automobilfachmann bei einer Garage in R._____. Seine Bemühungen, eine neue Anstellung zu finden, sind bis anhin erfolglos geblieben, weshalb er ab dem 1. November 2025 voraussichtlich arbeitslos sein wird. Seine monatliche Arbeitslosenentschädigung wird sich auf rund Fr. 3'000.00 belaufen (70 % des versicherten Lohnes; Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 4 f.; vgl. Eingaben anlässlich der Berufungsverhandlung [