Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens kooperativ und in Bezug auf die Vorwürfe, hinsichtlich welcher Schuldsprüche ergangen sind, auch geständig, wenn auch das Obergericht den Eindruck gewonnen hat, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme auffallend oft nicht mehr hat erinnern können. Er hat sein Mobiltelefon bereitwillig zur Auswertung zur Verfügung gestellt und damit das Verfahren vereinfacht und beschleunigt, war doch namentlich kein Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Täterkomponente wirkt sich damit leicht positiv aus, was eine Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze rechtfertigt.