Im Rahmen der Asperation ist dem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verleitung zu sexuellen Handlungen, und dem damit einhergehenden geringerem Gesamtschuldbeitrag, mit einer angemessenen Reduktion Rechnung zu tragen. Angemessen ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze.