Die Situation ist damit nicht mit den Fällen vergleichbar, wo Videoaufnahmen von (unbekannten) Missbrauchsopfern wahllos konsumiert werden. Entsprechend gering ist vorliegend auch das Verschulden des Beschuldigten zu veranschlagen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Im Übrigen kann in Bezug auf das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden.