2.4.3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Pornografiehandlung (mehrfacher Besitz und mehrfaches Herstellen zum Eigenkonsum) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: