Nachdem es nur bei einem Versuch geblieben ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte nur einmal zu den fraglichen sexuellen Handlungen aufforderte und noch viel mehr Druck hätte ausüben können, um zum Ziel zu kommen und die Vollendung des Tatbestands zu erreichen, rechtfertigt sich eine erhebliche Strafreduktion. Im Rahmen der Asperation ist der sehr enge sachlich, örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der vollendeten Verleitung zu einer sexuellen Handlung mit zu berücksichtigen. Insofern erweist es sich als angemessen, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze vorzunehmen.