Wäre es dem Beschuldigten gelungen, B._____ zur Vornahme von Berührungen an ihren Brüsten zu verleiten, so wäre – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen dem vergleichsweise noch leichten Verschulden angemessen. Nachdem es nur bei einem Versuch geblieben ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte nur einmal zu den fraglichen sexuellen Handlungen aufforderte und noch viel mehr Druck hätte ausüben können, um zum Ziel zu kommen und die Vollendung des Tatbestands zu erreichen, rechtfertigt sich eine erhebliche Strafreduktion.