Handlungen zu verleiten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Handlungen von einem zwar nicht zu bagatellisierenden, aber vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Strafe auszugehen.