187 Ziff. 2 StGB), nur gerade ¾ Jahre betragen. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Allerdings verfügte der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es war ihm jederzeit möglich, Abstand von B._____ zu nehmen und sie nicht zu sexuellen Handlungen zu verleiten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von B._____ zu respektieren bzw. davon abzusehen, sie zu sexuellen