als ein Jahr von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt, was dem Beschuldigten bekannt war. Jedoch ist einerseits zu beachten, dass diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Andererseits hat der Altersunterschied zwischen B._____ und dem im Tatzeitpunkt 18-jährigen Beschuldigten die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), nur gerade ¾ Jahre betragen.