Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Zu beachten gilt es sodann, dass der Beschuldigte weder selbst sexuelle Handlungen an B._____ vorgenommen hat noch im selben Raum mit ihr war, mithin ist der Taterfolg noch als leicht zu werten. Die Auswirkungen auf die sexuelle und seelische Entwicklung von B._____, welche die sexuellen Handlungen an sich selber freiwillig vorgenommen hat und offenbar auch schon über gewisse sexuelle Erfahrungen verfügte, erscheinen damit auch nicht sehr gravierend. B._____ war zum Tatzeitpunkt rund 14 ¾