Im Rahmen dieser immer mehr auf den Austausch von intimen Bildern und Videos ausgerichteten Konversation forderte der Beschuldigte die nicht gänzlich unerfahrene B._____ schliesslich auf, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, was diese offenbar bereitwillig befolgte. Mithin war die Einflussnahme des Beschuldigten nicht sonderlich gross, auch wenn ihm die vulnerable Situation und der Wunsch nach Anerkennung von B._____ bewusst war und er ihren Gemütszustand zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen.