Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch während des laufenden Verfahrens hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Tatumstände und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu unten) erwecken zwar gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung. Bei einer Gesamtwürdigung sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe unzweckmässig oder unter dem Gesichtswinkel der Prävention ungenügend sein könnte.