2.3.2. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Besitz und die Herstellung von Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.