Am 1. Juli 2024 ist das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Die damit einhergehenden Änderungen haben auf die vorliegend auszusprechende Strafe jedoch keine konkrete Auswirkung, womit sie sich nicht als milder erweisen. Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).