22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da der Beschuldigte nach Erhalt der Dateien diese auf seinem Mobiltelefon angeschaut und gespeichert hat, hat er sich sodann des mehrfachen Konsums sowie Herstellens von Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.2). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 bestraft. -4-