Der Beschuldigte hat sich durch das Nachfragen nach solchen Bildern resp. Videos der Verleitung eines Kindes unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte B._____ auch um ein Video gebeten hat, auf welchem diese ihre Brüste massiert, diese diesem Wunsch jedoch nicht nachgekommen ist, hat er sich der versuchten Verleitung eines Kindes unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.