2. 2.1. Hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche ist die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beschuldigte fragte – ohne Druck auszuüben – am 7. resp. 8. Februar 2023 via Snapchat B._____ (Geburtsdatum: tt. Juni 2008) im Wissen um deren Alter nach Nacktbildern und Videos von sich mit sexuellem Inhalt. B._____ hat fünf Videos erstellt (vgl. act. 123), in welchen sie sich selbst befriedigt, und diese an den Beschuldigten gesendet. Der Beschuldigte hat diese Dateien angeschaut und auf seinem Mobiltelefon abgespeichert.