1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Verzicht der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots betr. die berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils). Mit Anschlussberufung ficht der Beschuldigte die Strafart und die Bemessung der Strafe an (Dispositivziffern 3 bis 6). Im Übrigen, namentlich hinsichtlich der Frei- und Schuldsprüche, ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden und daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).