Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.269 (ST.2024.42; StA.2023.1634) Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2004, von Oeschgen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie; Strafzumessung; Tätigkeitsverbot -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 26. Juni 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Inverkehrbringens von Pornografie, mehrfacher, teilweise versuchter Anstiftung zur Herstellung sowie Inverkehrbringens von Pornografie, mehrfachen Konsums sowie mehrfachen Herstellens von Pornografie sowie Zugänglichmachens pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen à Fr. 120.00 sowie einer (Verbindungs-) Busse von Fr. 5'400.00. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 17. September 2024 wegen teilweise versuchten Verleitens eines Kindes unter 16 Jahren zur Vornahme einer sexuellen Handlung sowie mehrfachen Konsums sowie mehrfachen Herstellens von Porno- grafie schuldig und von den übrigen Vorwürfen frei. Er verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots wurde abgesehen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. November 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufung vom 5. Dezember 2024, er sei statt mit einer Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer reduzierten Busse von Fr. 660.00 zu bestrafen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Oktober 2025 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte eine reduzierte Tages- satzhöhe von Fr. 80.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 480.00 -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Verzicht der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots betr. die berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils). Mit Anschlussberufung ficht der Beschuldigte die Strafart und die Bemessung der Strafe an (Dispositivziffern 3 bis 6). Im Übrigen, namentlich hinsichtlich der Frei- und Schuldsprüche, ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden und daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche ist die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beschuldigte fragte – ohne Druck auszuüben – am 7. resp. 8. Februar 2023 via Snapchat B._____ (Geburtsdatum: tt. Juni 2008) im Wissen um deren Alter nach Nacktbildern und Videos von sich mit sexuellem Inhalt. B._____ hat fünf Videos erstellt (vgl. act. 123), in welchen sie sich selbst befriedigt, und diese an den Beschuldigten gesendet. Der Beschuldigte hat diese Dateien angeschaut und auf seinem Mobiltelefon abgespeichert. Der Beschuldigte hat sich durch das Nachfragen nach solchen Bildern resp. Videos der Verleitung eines Kindes unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte B._____ auch um ein Video gebeten hat, auf welchem diese ihre Brüste massiert, diese diesem Wunsch jedoch nicht nachgekommen ist, hat er sich der versuchten Verleitung eines Kindes unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da der Beschuldigte nach Erhalt der Dateien diese auf seinem Mobiltelefon angeschaut und gespeichert hat, hat er sich sodann des mehrfachen Konsums sowie Herstellens von Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.2). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür mit einer bedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 bestraft. -4- Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei statt zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen à Fr. 80.00 sowie einer weniger hohen Verbindungsbusse von Fr. 480.00 zu verurteilen (Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 6). 2.3. 2.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Am 1. Juli 2024 ist das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Die damit einhergehenden Änderungen haben auf die vorliegend auszu- sprechende Strafe jedoch keine konkrete Auswirkung, womit sie sich nicht als milder erweisen. Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.3.2. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Besitz und die Herstellung von Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch während des laufenden Verfahrens hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Tatumstände und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu unten) erwecken zwar gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung. Bei einer Gesamtwürdigung sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe unzweck- mässig oder unter dem Gesichtswinkel der Prävention ungenügend sein könnte. Wie zu zeigen sein wird, kann auch aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens für die einzelnen Straftaten eine Geldstrafe ausgesprochen werden (siehe sogleich unten). -5- 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen – für das Verleiten eines Kindes unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] festzusetzen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kinde schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der im Tatzeitpunkt 18-jährige Beschuldigte kommunizierte am 7. Februar 2023 mit der damals 14-jährigen B._____ via Snapchat. B._____ schrieb dem Beschuldigten dabei zu Beginn, dass es ihr schlecht gehe, weil sie von einem 22-jährigen, welchem sie zuvor Bilder geschickt habe, geblockt worden sei (act. 68). Im weiteren Verlauf der (insgesamt nur wenige Stunden dauernden) Konversation schrieb B._____ dann, dass sie einen Fehler gemacht und einem «Typ nudes» geschickt habe (act. 73). Daraufhin fragte der Beschuldigte bei B._____ nach, ob sie noch solche Bilder von sich habe (act. 74) und ob er «paar körper bilder» von ihr bekomme. Nachdem sich B._____ mehr oder weniger dazu bereit erklärt hat, fragte der Beschuldigte nach, ob er mit Fotos in Unterwäsche oder gar mit «nudes» rechnen könne (act. 79 und 81). Aufgrund des Chatverlaufs (act. 87 f.) muss es anschliessend zu einem Austausch von Fotos gekommen sein, was dazu führte, dass der Beschuldigte B._____ aufforderte, ihm ein Video zu zeigen, wo sie sich «fingert» (act. 88). Im Rahmen dieser immer mehr auf den Austausch von intimen Bildern und Videos ausgerichteten Konversation forderte der Beschuldigte die nicht gänzlich unerfahrene B._____ schliesslich auf, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, was diese offenbar bereitwillig befolgte. Mithin war die Einflussnahme des Beschuldigten nicht sonderlich gross, auch wenn ihm die vulnerable Situation und der Wunsch nach Anerkennung von B._____ bewusst war und er ihren Gemütszustand zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Zu beachten gilt es sodann, dass der Beschuldigte weder selbst sexuelle Handlungen an B._____ vorgenommen hat noch im selben Raum mit ihr war, mithin ist der Taterfolg noch als leicht zu werten. Die Auswirkungen auf die sexuelle und seelische Entwicklung von B._____, welche die sexuellen Handlungen an sich selber freiwillig vorgenommen hat und offenbar auch schon über gewisse sexuelle Erfahrungen verfügte, erscheinen damit auch nicht sehr gravierend. B._____ war zum Tatzeitpunkt rund 14 ¾ Jahre alt und damit noch mehr -6- als ein Jahr von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt, was dem Beschuldigten bekannt war. Jedoch ist einerseits zu beachten, dass diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Andererseits hat der Altersunterschied zwischen B._____ und dem im Tatzeitpunkt 18-jährigen Beschuldigten die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), nur gerade ¾ Jahre betragen. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Allerdings verfügte der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es war ihm jederzeit möglich, Abstand von B._____ zu nehmen und sie nicht zu sexuellen Handlungen zu verleiten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von B._____ zu respektieren bzw. davon abzusehen, sie zu sexuellen Handlungen zu verleiten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Handlungen von einem zwar nicht zu bagatellisierenden, aber vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Strafe auszugehen. 2.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für das versuchte Verleiten eines Kindes unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat B._____ im Chat aufgefordert, ein Video zu machen, in welchem sie mit ihren Brüsten «spielt» (act. 83). Diesem Wunsch ist B._____ nicht nachgekommen, es ist demnach nur bei einem Versuch geblieben. Im Hinblick auf den Schutzgehalt des Tatbestands, erscheint die Verleitung zur Vornahme von Berührungen an den eigenen Brüsten mit einer vergleichsweise geringen Gefährdung der sexuellen und seelischen Entwicklung von B._____ verbunden zu sein. Auch ihr Alter und das Alter des Beschuldigten lässt die Tatschwere noch als leicht erscheinen (siehe dazu oben). Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens und des hohen Masses an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. -7- Wäre es dem Beschuldigten gelungen, B._____ zur Vornahme von Berührungen an ihren Brüsten zu verleiten, so wäre – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen dem vergleichsweise noch leichten Verschulden angemessen. Nachdem es nur bei einem Versuch geblieben ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte nur einmal zu den fraglichen sexuellen Handlungen aufforderte und noch viel mehr Druck hätte ausüben können, um zum Ziel zu kommen und die Vollendung des Tatbestands zu erreichen, rechtfertigt sich eine erhebliche Strafreduktion. Im Rahmen der Asperation ist der sehr enge sachlich, örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der vollendeten Verleitung zu einer sexuellen Handlung mit zu berücksichtigen. Insofern erweist es sich als angemessen, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze vorzunehmen. 2.4.3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Pornografiehandlung (mehrfacher Besitz und mehrfaches Herstellen zum Eigenkonsum) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt hat – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestim- mung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzu- ahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum solcher Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte und schafft einen finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwür- diger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Der Beschuldigte hat von B._____ insgesamt fünf Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt zugeschickt bekommen, welche er anschaute und, zum späteren erneuten Konsum, abspeicherte. Diese fünf Videodateien wurden innerhalb weniger Minuten von B._____ an den Beschuldigten geschickt. Das Anschauen und Abspeichern dieser Dateien durch den Beschuldigten basierte auf einem einzigen Tatentschluss und stellt eine einzige Tathandlung dar, weshalb von einer tatsächlichen -8- Handlungseinheit auszugehen ist, welche alle fünf Dateien umfasst. Die inkriminierten Dateien zeigen die 14-jährige B._____ bei der Selbstbefriedigung. Dabei handelt es sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um eine mildere Form verbotener Pornografie. Die Aufnahmen entstanden sodann nicht im Rahmen einer Missbrauchs- situation, sondern B._____ hat diese Videos grundsätzlich aus freien Stücken erstellt und bewusst an den Beschuldigten gesendet. Die Situation ist damit nicht mit den Fällen vergleichbar, wo Videoaufnahmen von (unbe- kannten) Missbrauchsopfern wahllos konsumiert werden. Entsprechend gering ist vorliegend auch das Verschulden des Beschuldigten zu veranschlagen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflich- keit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Im Übrigen kann in Bezug auf das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und unter Berücksichtigung der (wenn auch kurzen und oberflächlichen) Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B._____ von einem leichten Verschulden und – bei einer isolierten Betrachtung – von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist dem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verleitung zu sexuellen Handlungen, und dem damit einhergehenden geringerem Gesamtschuldbeitrag, mit einer angemessenen Reduktion Rechnung zu tragen. Angemessen ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. 2.4.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der ledige und kinderlose Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten ist. Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich, zumal er vorliegend nur zu einer bedingten Strafe verurteilt wird (siehe sogleich unten). Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens kooperativ und in Bezug auf die Vorwürfe, hinsichtlich welcher Schuldsprüche ergangen sind, auch geständig, wenn auch das Obergericht den Eindruck gewonnen hat, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme auffallend oft nicht mehr hat erinnern können. Er hat sein Mobiltelefon bereitwillig zur Auswertung zur Verfügung gestellt und damit das Verfahren vereinfacht und beschleunigt, war doch namentlich kein Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Täterkomponente wirkt sich damit leicht positiv aus, was eine Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze rechtfertigt. Insgesamt ist der Beschuldigte damit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. -9- 2.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der ledige und kinderlose Beschuldigte arbeitet in gekündigter Stellung als Automobilfachmann bei einer Garage in R._____. Seine Bemühungen, eine neue Anstellung zu finden, sind bis anhin erfolglos geblieben, weshalb er ab dem 1. November 2025 voraussichtlich arbeitslos sein wird. Seine monatliche Arbeitslosenentschädigung wird sich auf rund Fr. 3'000.00 belaufen (70 % des versicherten Lohnes; Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 4 f.; vgl. Eingaben anlässlich der Berufungsverhandlung [Kündigungsschreiben, Lohnaus- weise]). Ausgehend von diesem Einkommen und nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 80.00. 2.6. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch wenn mit Blick auf die Tatumstände und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist ihm keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal eine Verbindungsbusse im Sinne eines spürbaren Denkzettels ausgesprochen wird (siehe dazu sogleich). Ihm ist deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1'800.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel - 10 - zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 23 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB mit dem Verweis auf einen besonders leichten Fall gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 6.3) verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen umfasst, anzu- ordnen. 3.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB verhängt das Gericht ein lebens- längliches Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, wenn der Beschuldigte namentlich wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB und Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen verurteilt wird. In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, es sei denn, der Täter ist gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil (vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Gemäss Botschaft ist ein besonders leichter Fall beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine 20-jährige Person im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte hat oder in einer «WhatsApp-Gruppe» von mehreren 15- bis 18- jährigen Personen ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen wird (siehe dazu BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). Der Beschuldigte hat sich sowohl der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB als auch der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht und wird dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Auch wenn diese Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe liegt, handelt es sich nicht um eine blosse Bagatellstrafe, zumal sie mit einer nicht unerheblichen Busse verbunden worden ist. Dennoch ist bei einer Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise zu bejahen, wenn auch knapp. Wesentlich ist dabei der Umstand, dass der - 11 - Beschuldigte hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlung mit einem Kind selbst keine sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Er hat zwar B._____ dazu verleitet, sich selbst zu befriedigen (und dies auf Video aufzunehmen). Dies hat sie aber – wie bei anderer Gelegenheit ohne Involvierung des Beschuldigten bereits zuvor – ohne Zwang freiwillig getan. Auch wenn der Beschuldigte und B._____ in keiner Liebesbeziehung standen und sich eigentlich gar nicht kannten und sich nach dem Vorfall nur einmal persönlich getroffen haben, ist das konkrete tatbestandliche Verhalten des Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen, zumal der Altersunterschied zwischen B._____ und dem Beschuldigten nicht sehr gross war und sie durch das Vorgefallene in ihrer ungestörten psychisch- emotionalen und sexuellen Entwicklung nicht wesentlich beeinträchtigt worden sein dürfte. Ebenso ist hinsichtlich der von B._____ erstellten Videos, welche der Beschuldigte angeschaut und zum späteren Konsum gespeichert hat, von einem noch vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, hat B._____ die Videoaufnahmen, welche sie selbst zeigen, doch von sich aus und ohne sich in einer Drucksituation befunden zu haben, an den Beschuldigten geschickt. Auch gilt es bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass die fraglichen Dateien nur an den Beschuldigten gegangen sind. Aussenstehende Drittperson sind nicht involviert worden. Unter Einbezug des Alters der Beteiligten sowie des Altersunterschieds zwischen ihnen (siehe dazu oben) kann insgesamt gerade noch knapp von einem besonders leichten Fall gesprochen werden, was das Absehen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots rechtfertigt. Zudem bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte pädophil veranlagt sein könnte. Auch ist dem Beschuldigten keine schlechte Legalprognose zu stellen, was sich bereits in der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zeigt. Das Strafverfahren, in welchem sich der Beschuldigte weitgehend geständig und kooperativ gezeigt hat, hat – wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können – eine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten entfalten können. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Tätigkeitsverbot nicht notwendig, um ihn vor der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten. Zusammenfassend ist vorliegend gerade noch knapp von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abzusehen und die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschuldigten angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: - 12 - Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Eine Sicherungseinziehung stellt aber einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbar- machung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzu- geben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können. Folglich wären die verbotenen pornografischen Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. dieses Gerät zurückzu- setzen und ihm dieses anschliessend herauszugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Gegenstands beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung des Mobiltelefons. Die Staatsanwaltschaft hat die sach- gemässen Verfügungen zu treffen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon - 13 - ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer das Tätigkeitsverbot betreffenden Berufung. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Anschluss- berufung, mit welcher er eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von Fr. 480.00 beantragt hat, insoweit, als dass statt der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten und der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 erkannt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von ¼ selbst zu tragen, während seine Aufwendungen gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung von 1.5 Stunden und mit einem angemessenen Aufwand für die Nachbesprechung, im Umfang von ¾ mit gerundet Fr. 2'500.00 aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; § 9 Abs. 1 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). 5.3. Fällt das Obergericht – wie vorliegend – selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 14 - Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zwar hinsichtlich der Pornografie von mehreren Anklagevorwürfen freigesprochen. Diese Vorwürfe standen aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf, der zum Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie geführt hat. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Partei- kosten für seine Wahlverteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; - der versuchten Anstiftung zur Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB; und - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB: 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; und - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]. 3. Der Beschuldigte wird hier gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB - 15 - zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 23 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Nothing A063 (IMEI […]) wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wird verzichtet. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'156.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'350.00) werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) - 16 - Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli