7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Gemeinde Q._____, welche im erstinstanzlichen Verfahren als Strafklägerin teilgenommen hat, wird für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. - 22 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).