4. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung wird verzichtet. - 21 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Spaten wird der Anklägerin zur Ermittlung des rechtmässigen Eigentümers übergeben. 6. 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 134.00, zusammen Fr. 3'134.00, werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 783.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'660.35 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.