1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 10.00, insgesamt Fr. 1'400.00, verurteilt. 3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (11. Juli 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2 angerechnet. Die Geldstrafe beläuft sich damit noch auf Fr. 1'390.00.