4.2. 4.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren - 20 - die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4.2.2. Nachdem es bei den (vorliegend unangefochtenen) Schuldsprüchen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung bleibt, ist auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten zu bestätigen.