Der Honorarnote sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen zu entnehmen (Aufwendungen vom 8. Januar 2025, 13. Februar 2025 und 17. Februar 2025, jeweils inkl. Schreiben an den Beschuldigten, insgesamt 1 Stunde), welche nicht zu entschädigen sind. Die Berufungsverhandlung mit mündlicher Eröffnung und Begründung des Urteils dauerte lediglich 1.8 Stunden. Zuzüglich Vor- und Nachbesprechung sind hierfür insgesamt 2.5 Stunden einzusetzten, was zu einer Kürzung von 2 Stunden führt. Eine weitere Nachbesprechung erscheint nicht erforderlich, wobei der gemäss Honorarnote für den 17. September 2025 geschätzte Aufwand von 1 Stunde nicht zu entschädigen ist. Insgesamt ist