4.1.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung weitgehend, zumal vorliegend eine Geldstrafe ausgesprochen und auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wird. Die Höhe der Geldstrafe von 140 Tagessätzen übersteigt die von ihm beantragten 60 Tagessätze indessen deutlich. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von ¼ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1.3. Der amtliche Verteidiger ist sodann für seine angemessenen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).