vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), liegt die ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. 3.4.3. Insgesamt liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor, wobei das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung überwiegt. Es ist damit – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – von einer Landesverweisung abzusehen.