Es ist jedoch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten noch von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb der Beschuldigte insgesamt zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt wird. Auch wenn die «Zweijahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022