Zusammengefasst verbrachte der Beschuldigte fast sein ganzes Leben in der Schweiz. Er gilt zufolge EGMR als "long-term immigrant", ist sprachlich gut integriert und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Schweiz. Der Bezug zu seinem Heimatland ist als gering einzustufen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre der Beschuldigte, welcher sich lediglich mündlich auf Tamilisch verständigen kann, auf sich alleine gestellt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und den erheblichen Schwierigkeiten, mit denen eine Reintegration verbunden wäre, ist von sehr hohen - 18 -