vgl. den entsprechenden Wikipediaeintrag) nach eigenen Angaben jedoch nicht, was sich zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in Sri Lanka auf sich alleine gestellt wäre, etwa bei der Arbeitssuche oder Behördenkontakten, erschwerend auswirken würde. Dass die wirtschaftliche Lage im Heimatland des Beschuldigten schwieriger als in der Schweiz sein dürfte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung indessen nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Der Beschuldigte weist eine Suchtproblematik auf, was es ihm ebenfalls erschweren dürfte, in Sri Lanka Fuss zu fassen.