Dennoch ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zumindest auf Tamilisch verständigen könnte. Lesen und schreiben kann der Beschuldigte die Tamilische Schrift (eine den indischen Schriften zuzuordnende Zwischenform aus Alphabet und Silbenschrift; vgl. den entsprechenden Wikipediaeintrag) nach eigenen Angaben jedoch nicht, was sich zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in Sri Lanka auf sich alleine gestellt wäre, etwa bei der Arbeitssuche oder Behördenkontakten, erschwerend auswirken würde.