Es besteht damit keine enge Verbundenheit mit dem Heimatland. Verwandte und Bekannte hat der Beschuldigte in Sri Lanka ebenfalls nicht, was allerdings grundsätzlich für die Anordnung einer Landesverweisung auch nicht vorausgesetzt ist. Der Beschuldigte spricht Tamilisch, gibt jedoch an, dass sich seine diesbezüglichen Fähigkeiten verschlechtert hätten, was angesichts des Umstands, dass er die Sprache seit dem Jahr 2017 im Alltag nicht mehr regelmässig anwendete, nachvollziehbar ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zumindest auf Tamilisch verständigen könnte.