Ebenfalls als unterdurchschnittlich erweist sich (entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen, vorinstanzliches Urteil E. IV.2.2.6) die gesellschaftliche und persönliche Integration des Beschuldigten, zumal er – wohl bedingt durch die mehrjährige Fremdplatzierung an diversen Orten – nur über losen Kontakt zu seiner Mutter und einigen Bekannten zu verfügen scheint. Die vom Beschuldigten genannte viermonatige Beziehung zu seiner Freundin, mit der er sich vor zwei Tagen verlobt habe, da sie von ihm schwanger sei, deren Adresse er jedoch nicht kennt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), erscheint noch nicht gefestigt.