Die Vorinstanz erachtete die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten als unterdurchschnittlich, da er bereits zwei Lehren abgebrochen habe und über keine Ausbildung verfüge, noch nie ein regelmässiges Einkommen erwirtschaftet habe und gegen ihn zudem Verlustscheine von Fr. 1'748.33 verzeichnet seien (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.2.4). Diese Einschätzung der Vorinstanz trifft nach wie vor zu, zumal die am 1. August 2025 begonnene Lehre als Fachperson Gesundheit aufgrund der Kündigung des Lehrvertrags durch den Arbeitgeber stark gefährdet ist und lediglich weitergeführt werden könnte, wenn der Beschuldigte