Er spricht – wie nach der vollständig in der Schweiz absolvierten Schulzeit und seiner Unterbringung in Heimen bzw. einer Pflegefamilie ab dem 13. Altersjahr auch zu erwarten – fliessend Schweizerdeutsch und ist somit sprachlich sehr gut integriert. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt offensichtlich in der Schweiz und er ist gemäss der Rechtsprechung des EGMR als "longterm immigrant" anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen ist.