Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landesverweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, ist insbesondere bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ("long-term immigrants") und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen (vgl. nachfolgend E. 3.4.1).