3.1.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erachtet zusammengefasst die vorinstanzliche Einschätzung, dass zwar ein persönlicher Härtefall vorliege, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufgrund der regelmäs- - 15 - sigen Delinquenz sowie der mangelhaften Integration der Beschuldigten jedoch überwiege, als zutreffend.