Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei bereits im unteren Bereich, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen sogar im untersten Bereich einer möglichen Strafe. Auch bezüglich der ausgefällten Strafe sei damit von einem geringen öffentlichen Interesse auszugehen. Zusammenfassend überwiege das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse weit, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei.