Der Beschuldigte absolviere eine Lehre im Gesundheitsbereich und werde in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die vom Beschuldigten begangenen Taten (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) seien Delikte gegen das Vermögen und die Freiheit und seien weniger gravierend als Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Freiheit. Es bestehe kein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei bereits im unteren Bereich, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen sogar im untersten Bereich einer möglichen Strafe.