Da der Beschuldigte ein nicht unerhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz habe und (wenn auch knapp) ein Härtefall bejaht werde und es sich zudem beim versuchten Diebstahl im Vergleich zu den anderen in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Delikten um ein vergleichsweise weniger gravierendes Delikt handle, müsse die Dauer der Landesverweisung im unteren Bereich liegen, wobei es sich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit rechtfertige, die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen (E. IV.4).