3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine fünfjährige Landesverweisung an. Der Beschuldigte habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und spreche einwandfrei Schweizerdeutsch, weshalb – wenn auch knapp – von einem persönlichen Härtefall auszugehen sei (E. IV.2.2.2 ff.). Selbst ein langjähriger Aufenthalt und eine gewisse Verankerung in der Schweiz bildeten indessen keinen Freipass für Straftaten.