Beilage zur Eingabe vom 2. September 2025]). Der Beschuldigte zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich seiner Suchtproblematik nicht einsichtig und erachtete eine vollständige Alkoholabstinenz als unnötig. Mittlerweile bewohnt er ein WG-Zimmer in V._____ und absolviert keine Therapie (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 11 und 13). Der Beschuldigte begann am 1. August 2025 eine Lehre als Fachperson Gesundheit. Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung wurde ihm jedoch bereits wieder gekündigt, da er drei Mal verschlafen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.).